Satzung des Indorfner Backhäuslverein e.V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Indorfner Backhäuslverein e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Indorf, Stadt Erding und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2  Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, insbesondere dem erhalten der bäuerlichen Brotbackkultur und -techniken, der Bewahrung alter bäuerlicher Brotbackofengebäuden und Ausrüstungsgegenständen und alter Brotbackrezepten.
    Im Detail:   

    * Sammeln alter traditioneller bäuerlicher Brotbackrezepte bei alteingesessenen Gehöften und Heimatvereinen.
    * Erlernen und bewahren der alten Backtechniken durch die Mitglieder bei noch praktizierenden Bäuerinnen.
    * Errichtung eines Brotbackofens in Indorf nach alten Vorlagen unter Verwendung historischer Baumaterialien.
    * Sammeln und Ausstellen von historischen Backgerätschaften, alter Baupläne und Fotos von Brotbacköfen unterschiedlichster Ausprägung.
    * Backvorführungen mit traditionellen Zutaten im historischen Backhaus und näherbringen der althergebrachten Brotbacktechniken für Interessierte, insbesondere für Kindergärten, Schulklassen und Ferienprogramme.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Peron durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet  auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5  Beiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern werden derzeit keine Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  2. Beiträge sind keine Spenden.

§ 6  Organe des Verein

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassier und dem stellvertretenden Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8  Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  6. Erstellung des Jahrer- und Kassenberichts,
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  8. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln.

§ 9  Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angebe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von ¾ (drei Viertel) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11  Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Versammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 4/5 (vier Fünftel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Bauernhausmuseum des Landkreises Erding, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Indorf, den 08.08.2012


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